Das BVerfG hat mit Beschluss vom 28.09.2010 entschieden, dass Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung (bAV), welche ein Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus einem Betrieb privat fortgeführt hat, nicht in voller Höhe der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen, wenn der Arbeitgeber alle Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den Versicherten übertragen hat.