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Das BVerfG hat mit Beschluss vom 28.09.2010 entschieden, dass Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung (bAV), welche ein Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus einem Betrieb privat fortgeführt hat, nicht in voller Höhe der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen, wenn der Arbeitgeber alle Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den Versicherten übertragen hat.

Weder Hinterbliebenenrente noch gesetzliche Altersrente dürfen voll auf die betriebliche Altersversorgung (BAV) angerechnet werden. Verrechnungsklauseln müssen dem betriebsverfassungsrechtlichen Gebot der angemessenen Behandlung aller Arbeitnehmer entsprechen (Urteil Bundesarbeitsgerichts (BAG) – Az. 3 AZR 97/08 und 3 AZR 80/08).

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