01.10.2010
Die Steuervorteile der Rürup-Rente lassen sich nur noch nutzen, wenn der Versicherte dem Anbieter eine Datenübermittlung an den Fiskus erlaubt.
Die Steuervorteile der Rürup-Rente lassen sich nur noch nutzen, wenn der Versicherte dem Anbieter eine Datenübermittlung an den Fiskus erlaubt.
Weder Hinterbliebenenrente noch gesetzliche Altersrente dürfen voll auf die betriebliche Altersversorgung (BAV) angerechnet werden. Verrechnungsklauseln müssen dem betriebsverfassungsrechtlichen Gebot der angemessenen Behandlung aller Arbeitnehmer entsprechen (Urteil Bundesarbeitsgerichts (BAG) – Az. 3 AZR 97/08 und 3 AZR 80/08).